Print Logo
DE FR IT EN
  • Kontakt
  • Medien
DE FR IT EN
Website Logo
  • Aktuelles
  • Umsetzung
  • Publikationen
  • Über uns
  • Aktuelles
    • zurück
    • News
    • Newsletter
    • Social Media
    • Veranstaltungen
    • Wissensblog Recht
    • Politische Geschäfte Digitalisierung
  • Umsetzung
    • zurück
    • Übersicht Umsetzungsplan DVS
    • Projekte
    • Leistungsschwerpunkte
    • Agenda Nationale Infrastrukturen und Basisdienste (Agenda DVS)
  • Publikationen
    • zurück
    • Alle Publikationen
    • Strategie
    • AGB und Vertragsvorlagen
    • Konditionserklärungen
    • Studien
    • Umfragen
  • Über uns
    • zurück
    • Digitale Verwaltung Schweiz
      • zurück
      • Die Digitale Verwaltung Schweiz
      • Leistungsauftrag
    • Beauftragter von Bund und Kantonen
    • Geschäftsstelle
    • Politisches Führungsgremium
    • Operatives Führungsgremium
    • Delegiertenversammlung
    • Arbeitsgruppen
    • Leistungsverantwortliche
    • Dialoge
    • Fachorganisationen
  • Kontakt
  • Medien
Newsletter
  • Social Icon
  • Social Icon
Sie befinden sich hier:
  1. Aktuelles
  2. Wissensblog Recht
  3. #02 Vereinbarungen: Wie r...

#02 Vereinbarungen: Wie regeln Gemeinwesen ihre Zusammenarbeit?

Für benutzerfreundliche und innovative E-Government-Lösungen ist es notwendig, dass verschiedene Gemeinwesen über verschiedene Staatsebenen zusammenarbeiten. Jede Staatsebene verfügt über ihre eigenen Aufgaben, Kompetenzen und Autonomiebereiche. Zur Regelung ihrer Zusammenarbeit bietet sich die Form der Vereinbarung an. Ein Informationsbeitrag von Timur Acemoglu.

User image
Timur Acemoglu

Timur Acemoglu ist Rechtsanwalt und berät öffentliche Gemeinwesen in Fragen des E-Government-Rechts.

Rahmenvereinbarungen

Zur Regelung der grundsätzlichen, projekt- und lösungsübergreifenden Zusammenarbeit verschiedener Staatsebenen wird häufig auf das Instrument der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung zurückgegriffen.

Die Öffentlich-rechtliche Rahmenvereinbarung über die Digitale Verwaltung Schweiz vom 24. September 2021 regelt bspw. die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und Gemeinden im Bereich der digitalen Transformation ihrer Verwaltungen.

In verschiedenen Kantonen wird das Instrument der Rahmenvereinbarung ebenfalls eingesetzt, um die Zusammenarbeit zwischen der kantonalen Verwaltung und den Gemeindebehörden im Bereich E-Government zu regeln (u. a. AG, LU, TG und ZH).
 

Beispiel: Rahmenvereinbarung über die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) [https://kdk.ch/fileadmin/redaktion/themen/finanzstroeme_und_aufgabenteilung/interkantonale_zusammenarbeit_mit_lastenausgleich/vertragstext_mit_erlaeuterungen.pdf]

Rechtsgrundlagen auf Bundesebene

Art. 3 BV (Kompetenzausscheidung zwischen dem Bund und den Kantonen) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a3]
Art. 5a BV (Subsidiarität) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a5a]
Art. 43a BV (Subsidiarität) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a5a]
Art. 42 BV (Prinzip der Einzelermächtigung) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a42]
Art. 44 BV (Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a44]
Art. 48 BV (Verträge) [https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1999/404/de#a48]

Vereinbarungen und Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Art. 48 Abs. 1 BV ermächtigt die Kantone, untereinander Verträge über einen in ihren Kompetenzbereich fallenden Gegenstand abzuschliessen. Handelt es sich um eine interkantonale Vereinbarung mit einer gewissen, über Formalitäten hinausgehenden Bedeutung, spricht man mitunter auch von einem Konkordat.

Auf der Ebene der Umsetzung von konkreten E-Government Vorhabens wird typischerweise in einer Vereinbarung geregelt:

 

  • Ziele, Umfang und Inhalt des Vorhabens
  • Organisation (Trägerschaft, Federführung und Zusammenarbeit)
  • Finanzierung von Entwicklung, Planung und Betrieb
  • Beitritt, Kündigung und Auflösung
  • Ev. Haftungsfragen und Konfliktlösungsmechanismen

 

Häufig wird mit der Vereinbarung eine Trägerschaft für ein bestimmtes Vorhaben gebildet.

Verträge zwischen Kantonen dürfen den Bundesinteressen sowie den Rechten anderer, nicht beteiligter Kantone nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem Bund zur Kenntnis zu bringen (Art. 48 Abs. 3 BV).

Der Bund kann sich nach Art. 48 Abs. 2 BV im Rahmen seiner Zuständigkeiten und einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage an Verträgen zwischen Kantonen beteiligen.

Gut zu wissen

Mit dem am 17. März 2023 verabschiedeten Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; Geschäft Nr. 22.022) ist eine gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen dem Bund sowie anderen Gemeinwesen und Organisationen sowie die Schaffung neuer gemeinsamer Organisationen im Bereich des E-Government geschaffen worden.

Gesetzliche Grundlagen

Art. 48 BV [https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19995395/index.html#a48]
Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (HPI) [http://www.lexfind.ch/dta/31763/2/700.15.pdf]
KOST Koordinationsstelle elektronische Archivierung [https://kost-ceco.ch/cms/dl/b14a3914c76e7430860c2eeea7c06962/BBI_2019_3305_de.pdf]
Liste der Interkantonalen Vereinbarungen in den Aufgabenbereichen von Art. 48a BV (Stand 31.12.2019) [https://www.zh.ch/bin/zhweb/publish/regierungsratsbeschluss-unterlagen./2021/654/RRB-2021-0654_Liste_Interkantonale_Vereinbarungen.pdf]
Schweizerische Informatikkonferenz [/application/files/1216/8918/5644/Statuten-SIK-Maerz-2019.pdf]

Haben Sie eine Frage zu E-Government-Recht?

Kontaktieren Sie uns
Back to top.
Schweizerische Eidgenossenschaft Konferenz der Kantonsregierungen Schweizerischer Städteverband Schweizerischer Gemeindeverband
  • Aktuelles
  • Umsetzung
  • Publikationen
  • Über uns

Datenschutz
Impressum

Digitale Verwaltung Schweiz
Haus der Kantone
Speichergasse 6
CH–3003 Bern

info@digitale-verwaltung-schweiz.ch
+41 58 464 79 21

Newsletter
  • Social Icon
  • Social Icon

© Digitale Verwaltung Schweiz

Datenschutz
Impressum